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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Anmerkung: Im Folgenden ist bei der Verwendung des Begriffes „Unternehmen“ die SAS GmbH gemeint! Der Begriff „Auftraggeber“ steht für die Begriffe: Besteller, Einkäufer, Kunden und Geschäftspartner!

§ 1 Geltung der Bedingungen

1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser aktuell geltenden Geschäftsbedingungen. Hinweisen der Kunden und Geschäftspartner auf eigene AGB wird hiermit widersprochen.

2. Nebenreden, Änderungen, Ergänzungen, Zusicherungen von Eigenschaften, nachträgliche Vertragsänderungen und/oder sonstige Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn das Unternehmen insoweit sein Einverständnis erklärt hat. Derartige Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen und von uns zu bestätigen.

§ 2 Angebote und Vertragsabschluss

1. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. Speziell ausgearbeitete Angebote verfallen nach 30 Kalendertagen ab dem Datum des Angebotes.

2. Wir behalten uns vor, umfangreiche, besonders aufwendige Angebote mit Vorleistungen je nach Aufwand in Rechnung zu stellen. In solchen Fällen kann jedoch vor Beginn der Angebotserarbeitung ein Zielpreis für dessen Erstellung abgegeben werden.

3. Angaben in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen des Unternehmens, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, z.B. Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten das Unternehmen nicht. Vielmehr gilt die offensichtlich gewollte Erklärung.

4. Der Auftraggeber ist verpflichtet uns schon im Angebotsstadium auf erhöhte Risiken hinzuweisen, die mit dem zu liefernden Gegenstand oder/und der zu liefernden Dienstleistung im Zusammenhang stehen und zu einem außergewöhnlichen Schaden führen können. Erfolgt ein solcher Hinweis, so haben wir das Recht, von einem bereits geschlossenen Vertrag zurückzutreten und Ersatz unserer Aufwendungen zu verlangen und werden gegebenenfalls ein neues Angebot zu geänderten Bedingungen unterbreiten.

5. Wir haften in keinem Fall für Fehler, die sich aus den vom Auftraggeber eingereichten Unterlagen oder durch sonstige ungenaue Angaben ergeben. Ebenso haften wir nicht, wenn der Auftraggeber einen Hinweis im Sinne von Ziff. 2.4 unterlässt.

6. Die Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und Kostenvoranschläge des Unternehmens dürfen ohne dessen Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt werden, noch in anderer Form Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben.

7. Der Auftraggeber ist zum Rücktritt vom Vertrag nach zweimaliger erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, es sei denn, dass das Hindernis nur vorübergehender Natur und die Verschiebung des Leistungstermins zumutbar ist.

8. Steht dem Auftraggeber ein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht zu und setzen wir dem Auftraggeber für dessen Ausübung eine angemessene Frist, so erlischt das Rücktrittsrecht, wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablauf der Frist erklärt wird.

§ 3 Preise, Preisänderungen

1. Maßgebend sind ausschließlich die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet.

2. Sämtliche Preise sind Nettopreise. Die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer ist am Ende des Angebotes bzw. der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, gelten unsere Preise jeweils ab Werk. Der Auftraggeber hat zusätzlich Frachtkosten, über die handelsübliche Verpackung hinausgehende Verpackungskosten, öffentliche Abgaben und Zölle zu tragen.

4. Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als vier Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder der Bereitstellung gültigen Preise des Unternehmens. Bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten, Steigerungen von Lohn- und Transportkosten oder sonstigen unerwarteten Kostensteigerungen ist das Unternehmen berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen.

§ 4 Lieferung von Waren und Dienstleistungen

1. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, liefern wir ab Werk.

2. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung und nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung als vereinbart. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor eindeutiger Klärung aller Einzelheiten des Auftrages unter Beibringung etwa erforderlicher Bescheinigungen und technischer Beschreibungen. Sie gelten mit der fristgerechten Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.

3. Bei Fristen und Terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als fest bezeichnet sind, kann uns der Auftraggeber zwei Wochen nach deren Ablauf eine angemessene Frist zur Lieferung/Leistung setzen. Erst mit Ablauf dieser Nachfrist können wir in Verzug geraten.

4. Fristen und Termine verlängern sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Auftraggebers um den Zeitraum, um den der Auftraggeber seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.

5. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn diese dem Auftraggeber zumutbar sind.

6. Im Falle einer Pflichtverletzung durch uns haften wir für Schäden nur nach Maßgabe von Ziffer 10 dieser Bedingungen.

7. Falls wir Leistungen übernommen haben, die Montage, Programmierung und Inbetriebnahme vor Ort beim Auftraggeber oder dessen Kunden beinhalten, so ist der Auftraggeber oder dessen Kunde verpflichtet, die Lieferung unverzüglich nach angezeigter Fertigstellung abzunehmen. Unser Abnahmeverlangen kann durch unser Personal unmittelbar nach Fertigstellung unserer Leistung, auch mündlich, ausgesprochen werden. Kommt der Auftraggeber bzw. dessen Kunde dieser Aufforderung nicht nach, so gilt die Abnahme nach Ablauf von drei Kalendertagen als erfolgt. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder -lieferungen.

§ 5 Versand und Gefahrübergang

1. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk des Unternehmens verlassen hat. Wird der Versand auf Veranlassung des Auftraggebers verzögert oder nicht ausgeführt, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Lagerkosten nach Gefahrenübergang trägt der Auftraggeber. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

2. Auf Wunsch des Auftraggebers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.

§ 6 Montage und Inbetriebnahme

6.1 Für jede Art von Montagen und Inbetriebnahmen durch uns, hat uns der Auftraggeber auf seine Kosten folgende Leistungen und Mittel zur Verfügung zu stellen: Bedienungspersonal bzw. Hilfskräfte für Arbeiten, die nicht in unserer Kernkompetenz liegen aber für die Erfüllung eines Auftrages notwendig sind, erforderliche Werkzeuge, Materialen und Hilfsstoffe für die Inbetriebnahme und falls notwendig  Erforderliche Gerüste, Hebewerkzeuge und andere Vorrichtungen, genügend große, trockene und verschließbare Räume für die Aufbewahrung von notwendigen Inbetriebnahme-Ausrüstungen, -geräten und Vorrichtungen  sowie Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für uns nicht branchenüblich sind.

6.2 Vor Beginn der Arbeiten hat uns der Auftraggeber umfassend über die Lage aller Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen zu informieren.

6.3 Des Weiteren müssen die für die Inbetriebnahme der Anlage erforderlichen Anschlüsse gemacht und die notwendigen zusätzlichen Geräte und Teile bereitgelegt sein, so dass die Inbetriebnahme oder Montage der Anlage sofort nach Ankunft unserer Mitarbeiter begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.

6.4 Bei vereinbarter Einzelberechnung für Inbetriebnahme und Montage vergütet der Auftraggeber die vereinbarten Berechnungssätze für Arbeitszeit, Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Zuschläge für Arbeiten unter erschwerten Umständen. Vorbereitungs-, Reise-, Laufzeiten und Rückmeldungen gelten als Arbeitszeit. Reisekosten für Personal, Transportkosten für Handwerkszeug und persönliches Gepäck, Auslösung für Arbeitszeit, Ruhe- und Feiertage werden gesondert berechnet. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme wegen, von uns nicht zu vertretender Umstände, trägt der Auftraggeber in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und erforderliche weitere Reisen.

§ 7 Mängelansprüche

1. Ist die vom Unternehmen erbrachte Leistung bzw. der Liefergegenstand mangelhaft, darf das Unternehmen nach seiner Wahl Ersatz liefern oder den Mangel beseitigen. Mehrfache Nachbesserungen - in der Regel drei - sind innerhalb einer angemessenen Frist zulässig.

2. Das Recht des Auftraggebers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an in 12 Monaten, soweit nicht gesetzlich zwingend eine längere Frist vorgeschrieben ist. Ist der Auftraggeber ein Unternehmen im Sinne von § 14 BGB, gelten ergänzend die Ziffern 3 und 4.

3. Offensichtliche Mängel bei Werkleistungen können nach Abnahme nicht mehr geltend gemacht werden. Ansonsten sind zwecks Erhaltung von Mängelansprüchen (§ 634 BGB) derartige Mängel dem Unternehmen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich mitzuteilen. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch das Unternehmen bereit zu halten.

4. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen – insbesondere bei Nachbestellungen – berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sein denn, dass die absolute Einhaltung ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Verschlechterung der Gebrauchstauglichkeit darstellen.

5. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Unternehmens nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Auftraggeber eine entsprechend substantierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

6. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

7. Schlägt die Nacherfüllung des Auftrages innerhalb einer angemessenen Frist fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

8. Die vorstehenden Regelungen dieses Paragraphen gelten nicht für den Verkauf bereits gebrauchter Gegenstände. Bei Verbrauchern gilt für diese eine Frist für die Geltendmachung von Mängelansprüchen von einem Jahr. An Unternehmen werden gebrauchte Gegenstände unter Ausschluss jeglicher Mängelansprüche geliefert.

9. Steht das Unternehmen dem Auftraggeber über seine gesetzlichen Verpflichtungen hinaus zur Erteilung von Auskünften hinsichtlich der Verwendung seiner Produkte zur Verfügung, so haftet er gemäß § 10 nur dann, wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde.

§ 8 Zahlung

1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen des Unternehmens nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.

2. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich das Unternehmen ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort fällig.

3. Wir sind berechtigt, ab Eintritt des Zahlungsverzuges –wenn Sie Kaufmann sind, ab dem Fälligkeitstag– Verzugszinsen in Höhe von 8 (bei Verbrauchern 5) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu fordern, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren, tatsächlichen Schaden geltend zu machen.

4. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Auftraggeber sind nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5. Im Falle des Zahlungsverzuges, Wechselprotestes oder der Zahlungseinstellung des Auftraggebers werden alle unsere Forderungen sofort fällig. In allen genannten Fällen sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und, wenn die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht binnen zwei Wochen geleistet wird, ohne erneute Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

6. Das Unternehmen ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Das Unternehmen wird den Auftraggeber über diese Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist das Unternehmen berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus dem der Lieferung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis unser Eigentum (Vorbehaltsware).

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Unternehmen unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände – außer in den Fällen der folgenden Ziffern – zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

3. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an das Unternehmen ab.

4. Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer seinerseits das Eigentum vorzubehalten. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits hiermit an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Auftraggeber ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf uns übergehen.

5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren, zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes unserer jeweils veräußerten Vorbehaltsware.

6. Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Auftraggebers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht erfüllt.

7. Werden Vorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. in dessen Auftrag als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten verbaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek an das Unternehmen ab.

8. Wenn der Wert der für das Unternehmen nach den vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten den Wert der Forderungen des Unternehmens – nicht nur vorübergehend – um insgesamt mehr als 20 % übersteigt, so ist der Auftraggeber auf Verlangen des Unternehmens zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.

10. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist das Unternehmen zur Rücknahme der gelieferten Gegenstände nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.

§ 10 Haftungsbegrenzung

1. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung, die nicht gleichzeitig auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch das Unternehmen beruhen, sind sowohl gegen das Unternehmen als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Fehlen der vertraglich vorausgesetzten Eignung, die den Auftraggeber gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (PrdHG) bleiben ebenso unberührt wie eine Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

2. Bei Verzögerungsschäden der Lieferung oder Leistung auf Grund eines Umstandes, den das Unternehmen, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten zu haben, erfolgt die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.
Dieser Grundsatz gilt insbesondere bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, behördlichen Anordnungen usw., auch wenn diese Hindernisse bei Lieferanten des Unternehmens oder deren Unterlieferanten eintreten.

§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, salvatorische Klausel

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Unternehmen und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.

2. Soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist, ist der Geschäftssitz des Unternehmens ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Auftraggeber nicht berührt.

Jena, den 24.01.2024

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